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   FG Baden-Württemberg, 01.04.2022 - 5 K 1635/20   

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https://dejure.org/2022,30789
FG Baden-Württemberg, 01.04.2022 - 5 K 1635/20 (https://dejure.org/2022,30789)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01.04.2022 - 5 K 1635/20 (https://dejure.org/2022,30789)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 01. April 2022 - 5 K 1635/20 (https://dejure.org/2022,30789)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • IWW

    § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 20 Abs 1 Nr 4 EStG 2009, § 8 Abs 1 EStG 2009, § 230 HGB, §§ 230 ff HGB
    Bestimmung der Einkunftsart bei Gewinnanteilen aus der Beteiligung als typischer stiller Gesellschafter am Unternehmen des Arbeitgebers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Abgrenzung zwischen Einkünften aus Kapitalvermögen und Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit hinsichtlich einer Beteiligung als typischer stiller Gesellschafter einer KG

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Einkünftequalifizierung von Erträgen aus Mitarbeiterbeteiligungen

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Stille Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers als eigenständige Erwerbsgrundlage

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 17.06.2009 - VI R 69/06

    Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen als

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 01.04.2022 - 5 K 1635/20
    Solche Rechtsbeziehungen zeigen ihre Unabhängigkeit und Eigenständigkeit insbesondere dadurch, dass diese auch selbständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis bestehen könnten (BFH-Urteil vom 17. Juni 2009 - VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69, m.w.N.).

    Der Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung führt auch nicht allein deshalb zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil die Beteiligung von einem Arbeitnehmer des Unternehmens gehalten und veräußert wurde und auch nur Arbeitnehmern im Allgemeinen oder sogar nur bestimmten Arbeitnehmern angeboten worden war (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juni 2009 - VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69, und vom 21. Mai 2014 - I R 42/12, BFHE 246, 119, BStBl II 2015, 4).

    Hierdurch kommt gerade nicht zum Ausdruck, dass die dem Kläger zufließenden Erträge durch sein Arbeitsverhältnis veranlasst sind, denn die Erwerbsgrundlage des Klägers war vorliegend nicht die Nutzung seiner Arbeitskraft, sondern die Hingabe von Kapital (BFH, Urteil vom 04. Oktober 2016 - IX R 43/15, BFHE 255, 442, BStBl II 2017, 790, Rn. 26; BFH, Urteil vom 17. Juni 2009 - VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69, Rn. 14).

  • BFH, 05.11.2013 - VIII R 20/11

    Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Veräußerung von Genussrechten

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 01.04.2022 - 5 K 1635/20
    Sowohl die Stellungnahme der OFD vom 28. Mai 2018 (vgl. Seite 4 der Stellungnahme) als auch die Einspruchsentscheidung (vgl. Seite 15 der Einspruchsentscheidung) belegten eindrucksvoll mit dem Hinweis auf die ständige BFH-Rechtsprechung (u.a. BFH-Urteil vom 5. November 2013, VIII R 20/11, BStBI II 2014, 275), dass die Außenprüfung wie auch der Beklagte vorliegend eine jeweils "eigenständige Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls" vorgenommen hätten, mithin der bisherigen rechtlichen Beurteilung im ursprünglichen Steuerbescheid 2013 eine jeweils eigenständige, Rechtsauffassung gegenüberstellt hätten.

    b) Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen (BFH, Urteil vom 05. November 2013 - VIII R 20/11, BFHE 243, 481, BStBl II 2014, 275, Rn. 12).

    Für den Charakter einer Beteiligung als eigenständige und vom Arbeitsverhältnis unabhängige Erwerbsgrundlage spricht es insbesondere, wenn der Arbeitsvertrag keinen Anspruch auf den Erwerb der Beteiligung und einen anteiligen Veräußerungserlös als Gegenleistung für die nichtselbständige Tätigkeit vorsieht, die Beteiligung vom Arbeitnehmer zum Marktpreis (und nicht etwa verbilligt) erworben und veräußert wird und der Arbeitnehmer das volle Verlustrisiko trägt sowie keine besonderen Umstände aus dem Arbeitsverhältnis erkennbar sind, die Einfluss auf die Veräußerbarkeit und Wertentwicklung der Beteiligung nehmen (vgl. zu letzterem Aspekt: BFH-Urteil vom 5. November 2013 - VIII R 20/11, BFHE 243, 481, BStBl II 2014, 275).

  • BFH, 04.10.2016 - IX R 43/15

    Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen als

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 01.04.2022 - 5 K 1635/20
    Hierdurch kommt gerade nicht zum Ausdruck, dass die dem Kläger zufließenden Erträge durch sein Arbeitsverhältnis veranlasst sind, denn die Erwerbsgrundlage des Klägers war vorliegend nicht die Nutzung seiner Arbeitskraft, sondern die Hingabe von Kapital (BFH, Urteil vom 04. Oktober 2016 - IX R 43/15, BFHE 255, 442, BStBl II 2017, 790, Rn. 26; BFH, Urteil vom 17. Juni 2009 - VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69, Rn. 14).

    Das Kündigungsrecht ist letztlich Ausdruck und Folge der Mitarbeiterbeteiligung und rechtfertigt auch nach der BFH Rechtsprechung für sich allein noch nicht die Annahme, dass dem Arbeitnehmer durch die Gewährung einer Möglichkeit zur Beteiligung Lohn zugewendet werden soll (BFH, Urteil vom 04. Oktober 2016 - IX R 43/15, BFHE 255, 442, BStBl II 2017, 790, Rn. 26).

  • FG Sachsen, 25.11.2021 - 8 K 438/21

    Einordnung von Einnahmen als Einkünfte aus Kapitalvermögen oder als Einkünfte aus

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 01.04.2022 - 5 K 1635/20
    Dem Senat ist bekannt, dass das Sächsische Finanzgericht in seinen Urteilen vom 25. November 2021 - 8 K 438/21 und 8 K 849/21 über ähnlich gelagerte Fälle zu entscheiden hatte und in beiden Verfahren zu dem Ergebnis gekommen ist, die Ergebnisbeteiligungen seien in Mitarbeiterlohn umzuqualifizieren.

    Die Revision wurde mit Blick auf die Urteile des Sächsischen Finanzgerichts vom 25. November 2021 - 8 K 438/21 und 8 K 849/21, zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

  • FG Sachsen, 25.11.2021 - 8 K 849/21

    Abgrenzung zwischen Einkünften aus Kapitalvermögen und solchen aus

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 01.04.2022 - 5 K 1635/20
    Dem Senat ist bekannt, dass das Sächsische Finanzgericht in seinen Urteilen vom 25. November 2021 - 8 K 438/21 und 8 K 849/21 über ähnlich gelagerte Fälle zu entscheiden hatte und in beiden Verfahren zu dem Ergebnis gekommen ist, die Ergebnisbeteiligungen seien in Mitarbeiterlohn umzuqualifizieren.

    Die Revision wurde mit Blick auf die Urteile des Sächsischen Finanzgerichts vom 25. November 2021 - 8 K 438/21 und 8 K 849/21, zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

  • BFH, 21.05.2014 - I R 42/12

    "Poolung" von Treugeberrechten - Vorliegen eines Treuhandverhältnisses -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 01.04.2022 - 5 K 1635/20
    Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (ständige Rechtsprechung, s. BFH-Urteile vom 20. Mai 2010 - VI R 12/08, BFHE 230, 136, BStBl II 2010, 1069; vom 19. Juni 2008 - VI R 4/05, BFHE 222, 353, BStBl II 2008, 826, und vom 21. Mai 2014 - I R 42/12, BFHE 246, 119, BStBl II 2015, 4, jeweils m.w.N.).

    Der Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung führt auch nicht allein deshalb zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil die Beteiligung von einem Arbeitnehmer des Unternehmens gehalten und veräußert wurde und auch nur Arbeitnehmern im Allgemeinen oder sogar nur bestimmten Arbeitnehmern angeboten worden war (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juni 2009 - VI R 69/06, BFHE 226, 47, BStBl II 2010, 69, und vom 21. Mai 2014 - I R 42/12, BFHE 246, 119, BStBl II 2015, 4).

  • BFH, 25.01.1979 - IV R 56/75

    Geschäftswert - Ausscheiden eines Gesellschafters - Unternehmerlohn - Abfindung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 01.04.2022 - 5 K 1635/20
    Der Unternehmenswert sei dabei nach der indirekten Methode zu ermitteln (BFH, Urteil vom 25.1.79, IV R 56/75, BStBI II 1979, 302), die sich an einem nachhaltig erzielbaren Jahresgewinn (Zukunftsgewinn), einem Kapitalisierungszinsfuß und einem Substanzwert orientiere.

    Der Beklagte meint, als Grundlage für den Gewinnanteil werde i.d.R. der Unternehmenswert mit dem nominalen Wert der Einlage des Stillen verglichen (BFH, Urteil vom 25. Januar 1979 - IV R 56/75, BFHE 127, 32, BStBI II 1979, 302), die sich an einem nachhaltig erzielbaren Jahresgewinn (Zukunftsgewinn), einem Kapitalisierungszinsfuß und einem Substanzwert orientiere.

  • BFH, 19.12.2006 - VI R 136/01

    Geldwerte Vorteile aus Aktienoptionen regelmäßig tarifbegünstigt

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 01.04.2022 - 5 K 1635/20
    Der steuerliche Vorteil und damit die Einkünfte aus § 19 EStG errechnen sich aus der Differenz zwischen dem üblichen Endpreis der Aktien am Verschaffungstag und den Aufwendungen des Arbeitnehmers (BFH, Urteil vom 19. Dezember 2006 - VI R 136/01, BFHE 216, 251, BStBl II 2007, 456, Rn. 7).
  • BFH, 29.05.1972 - GrS 4/71

    Gewinnverteilung bei Familiengesellschaften, an denen nicht mitarbeitende Kinder

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 01.04.2022 - 5 K 1635/20
    Insgesamt kann sich der Beklagte nicht auf die Rechtsprechung zur Angemessenheit von Gewinnverteilungsabreden bei Familienpersonengesellschaften (BFH, Beschluss vom 29. Mai 1972 - GrS 4/71, BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5; BFH, Urteil vom 29. März 1973 - IV R 158/68, BFHE 109, 47, BStBl II 1973, 489) berufen, da zwischen dem Kläger und der A KG ein natürlicher Interessengegensatz bestand und die genannte Rechtsprechung Fälle betrifft, in welchen die stillen Gesellschafter nahe Angehörige waren.
  • BFH, 29.03.1973 - IV R 158/68

    Gewinnverteilung bei Familienpersonengesellschaften; Antrag nach § 68 FGO

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 01.04.2022 - 5 K 1635/20
    Insgesamt kann sich der Beklagte nicht auf die Rechtsprechung zur Angemessenheit von Gewinnverteilungsabreden bei Familienpersonengesellschaften (BFH, Beschluss vom 29. Mai 1972 - GrS 4/71, BFHE 106, 504, BStBl II 1973, 5; BFH, Urteil vom 29. März 1973 - IV R 158/68, BFHE 109, 47, BStBl II 1973, 489) berufen, da zwischen dem Kläger und der A KG ein natürlicher Interessengegensatz bestand und die genannte Rechtsprechung Fälle betrifft, in welchen die stillen Gesellschafter nahe Angehörige waren.
  • BFH, 05.02.1986 - I S 15/85

    Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung - Regeln über den beherrschenden

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

  • BFH, 01.12.2020 - VIII R 40/18

    Veräußerungserlös aus der Managementbeteiligung eines Arbeitnehmers als Einkünfte

  • BFH, 05.04.2006 - IX R 111/00

    Darlehenszinsen zum Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft durch deren

  • BFH, 21.10.2014 - VIII R 44/11

    Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Verzinsung von Genussrechten

  • BFH, 19.06.2008 - VI R 4/05

    Durch Dienstverhältnis veranlasstes Aktienankaufsrecht als lohnsteuerlicher

  • BFH, 20.05.2010 - VI R 12/08

    Geldwerter Vorteil aus der Veräußerung von Wandeldarlehen - BFH ist bei

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